Vorstand
Vereinsvorstände nach §26 BGB haften mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn es zu Ansprüchen gegen den Verein kommt. Handelt es sich um Personen- oder Sachschäden greift der Sportversicherungs-Vertrag. Geht es aber um reine Vermögensschäden, dann stehen Sie ohne Versicherungsschutz da.